{"id":936,"date":"2020-04-08T21:45:33","date_gmt":"2020-04-08T19:45:33","guid":{"rendered":"https:\/\/cosserat.cordx.de\/?page_id=936"},"modified":"2020-04-08T21:45:33","modified_gmt":"2020-04-08T19:45:33","slug":"lieferbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/cosserat.cordx.de\/de\/lieferbedingungen\/","title":{"rendered":"Lieferbedingungen"},"content":{"rendered":"<h2>Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie \u2013 Konvention f\u00fcr Gewebe und Textilien e.V<\/h2>\n<p>Fassung vom 01.01.2015<\/p>\n<h3>\u00a7 1 Geltungsbereich<\/h3>\n<p>1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschlie\u00dflich zwischen Kaufleuten.<br \/>\n2. F\u00fcr alle Lieferungen und Leistungen des Verk\u00e4ufers gelten ausschlie\u00dflich die nachstehenden<br \/>\nEinheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des K\u00e4ufers<br \/>\nerkennt der Verk\u00e4ufer nicht an, es sei denn, der Verk\u00e4ufer h\u00e4tte ihrer Geltung ausdr\u00fccklich schriftlich<br \/>\nzugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Verk\u00e4ufer die Leistungen in Kenntnis entgegenstehender oder<br \/>\nvon den vorliegenden Einheitsbedingungen abweichender Gesch\u00e4ftsbedingungen vorbehaltlos ausf\u00fchrt.<\/p>\n<h3>\u00a7 2 Erf\u00fcllungsort, Lieferung und Abnahme<\/h3>\n<p>1. Erf\u00fcllungsort f\u00fcr alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des<br \/>\nVerk\u00e4ufers.<br \/>\n2. Die Lieferung der Ware erfolgt ab inl\u00e4ndischem Werk. Diese Versandkosten tr\u00e4gt der K\u00e4ufer. Der<br \/>\nK\u00e4ufer kann den Frachtf\u00fchrer bestimmen. Die Ware ist unversichert zu versenden. Ein Lieferavis kann<br \/>\nvereinbart werden.<br \/>\n3. Verpackungskosten f\u00fcr Spezialverpackungen werden vom K\u00e4ufer getragen.<br \/>\n4. Sortierte und bei Kombinationen verkaufsgerechte Teilsendungen m\u00fcssen zeitnah erfolgen und sind<br \/>\nvorher anzuk\u00fcndigen. Unsortierte sind nur mit Zustimmung des K\u00e4ufers statthaft.<br \/>\n5. Wenn infolge des Verschuldens des K\u00e4ufers die Abnahme nicht rechtzeitig erfolgt, so steht dem<br \/>\nVerk\u00e4ufer nach seiner Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12<br \/>\nKalendertagen entweder die Ware mit sofortiger F\u00e4lligkeit in Rechnung zu stellen (R\u00fcckstandsrechnung)<br \/>\noder vom Vertrage zur\u00fcckzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.<\/p>\n<h3>\u00a7 3 Gerichtsstand<\/h3>\n<p>Gerichtsstand (auch f\u00fcr Wechsel- und Scheckklagen) ist nach Wahl des Kl\u00e4gers der Ort einer deutschen<br \/>\nHandelsniederlassung einer der Parteien oder der Sitz der f\u00fcr den Verk\u00e4ufer zust\u00e4ndigen Fach- oder<br \/>\nKartellorganisation (Frankfurt\/M.). Das zuerst angerufene Gericht ist zust\u00e4ndig.<\/p>\n<h3>\u00a7 4 Vertragsinhalt<\/h3>\n<p>1. Die Lieferung der Ware erfolgt zu bestimmten Terminen (Werktag oder eine bestimmte<br \/>\nKalenderwoche). Alle Verk\u00e4ufe werden nur zu bestimmten Mengen, Artikeln, Qualit\u00e4ten und festen<br \/>\nPreisen abgeschlossen. Hieran sind beide Parteien gebunden. Kommissionsgesch\u00e4fte werden nicht<br \/>\nget\u00e4tigt.<br \/>\n2. Blockauftr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig und m\u00fcssen bei Vertragsabschluss befristet werden. Die Abnahmefrist darf<br \/>\nh\u00f6chstens 12 Monate betragen.<\/p>\n<h3>\u00a7 5 Unterbrechung der Lieferung<\/h3>\n<p>1. Bei h\u00f6herer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfma\u00dfnahmen und<br \/>\nsonstigen unverschuldeten Betriebsst\u00f6rungen, die l\u00e4nger als eine Woche gedauert haben oder<br \/>\nvoraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der<br \/>\nBehinderung, l\u00e4ngstens jedoch um 5 Wochen verl\u00e4ngert. Die Verl\u00e4ngerung tritt nur ein, wenn der anderen<br \/>\nPartei unverz\u00fcglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu \u00fcbersehen ist,<br \/>\ndass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann.<br \/>\n2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten F\u00e4llen nicht innerhalb der verl\u00e4ngerten<br \/>\nLieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden<br \/>\nNachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zur\u00fccktreten.<br \/>\n3. Schadensersatzanspr\u00fcche sind in den F\u00e4llen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige<br \/>\nVertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 gen\u00fcgt hat.<\/p>\n<h3>\u00a7 6 Nachlieferungsfrist<\/h3>\n<p>1. Nach Ablauf der Lieferfrist wird ohne Erkl\u00e4rung eine Nachlieferungsfrist von 12 Kalendertagen in Lauf<br \/>\ngesetzt. Nach Ablauf dieser Frist kann der K\u00e4ufer durch schriftliche Erkl\u00e4rung vom Vertrag zur\u00fccktreten.<br \/>\nWill der K\u00e4ufer Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen, muss er dem Verk\u00e4ufer nach Ablauf der<br \/>\nvereinbarten Lieferfrist schriftlich eine 4-Wochenfrist setzen.<br \/>\n2. F\u00fcr versandfertige Lagerware und NOS-Ware &#8211; \u201eNever-out-of-Stock\u201c &#8211; betr\u00e4gt die Nachlieferungsfrist 5<br \/>\nWerktage. Bei Nichtlieferung ist der K\u00e4ufer unverz\u00fcglich zu informieren. Im \u00dcbrigen gelten die<br \/>\nBestimmungen der Ziff.1.<br \/>\n3. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind Anspr\u00fcche des K\u00e4ufers wegen versp\u00e4teter Lieferung<br \/>\nausgeschlossen, soweit \u00a7 8 Ziff. 2 und 3 keine Anwendung finden.<\/p>\n<h3>\u00a7 7 M\u00e4ngelr\u00fcge<\/h3>\n<p>1. M\u00e4ngelr\u00fcgen sind bei offenen M\u00e4ngeln sp\u00e4testens innerhalb von 12 Kalendertagen nach Empfang der<br \/>\nWare an den Verk\u00e4ufer abzusenden. Versteckte M\u00e4ngel hat der K\u00e4ufer unverz\u00fcglich nach deren<br \/>\nEntdeckung gegen\u00fcber dem Verk\u00e4ufer zu r\u00fcgen.<br \/>\n2. Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung<br \/>\noffener M\u00e4ngel ausgeschlossen.<br \/>\n3. Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualit\u00e4t, Farbe, Breite, des Gewichts, der<br \/>\nAusr\u00fcstung oder des Dessins d\u00fcrfen nicht beanstandet werden. Dies gilt auch f\u00fcr handels\u00fcbliche<br \/>\nAbweichungen, es sei denn, dass der Verk\u00e4ufer eine mustergetreue Lieferung schriftlich erkl\u00e4rt hat.<br \/>\n4. Bei berechtigten R\u00fcgen offener M\u00e4ngel hat der K\u00e4ufer nach Wahl des Verk\u00e4ufers das Recht auf<br \/>\nNachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von 12 Kalendertagen nach<br \/>\nR\u00fcckempfang der Ware. In diesem Fall tr\u00e4gt der Verk\u00e4ufer die Frachtkosten. Ist die Nacherf\u00fcllung<br \/>\nfehlgeschlagen, hat der K\u00e4ufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag<br \/>\nzur\u00fcckzutreten, sofern nicht \u00a7 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.<br \/>\n5. Im Falle eines versteckten Mangels hat der K\u00e4ufer nur das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom<br \/>\nVertrag zur\u00fcckzutreten, sofern nicht \u00a7 8 Ziff. 2 und 3 Anwendung finden.<br \/>\n6. Ist die M\u00e4ngelr\u00fcge nicht fristgerecht erfolgt, gilt die Ware als genehmigt.<\/p>\n<h3>\u00a7 8 Schadensersatz<\/h3>\n<p>1. Schadensersatzanspr\u00fcche des K\u00e4ufers sind ausgeschlossen, sofern in diesen Bedingungen nichts<br \/>\nAbweichendes geregelt ist.<br \/>\n2. Der Ausschluss in Ziff. 1 gilt nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz,<br \/>\ngrober Fahrl\u00e4ssigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Angestellten, bei Arglist, bei<br \/>\nNichteinhaltung einer \u00fcbernommenen Garantie, bei der schuldhaften Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers<br \/>\noder der Gesundheit oder bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht;<br \/>\nwesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erf\u00fcllung den Vertrag pr\u00e4gen und auf die der K\u00e4ufer<br \/>\nvertrauen darf. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch<br \/>\nauf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein anderer in Satz 1<br \/>\ngenannter Fall vorliegt.<br \/>\n3. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des K\u00e4ufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht<br \/>\nverbunden.<\/p>\n<h3>\u00a7 9 Zahlung<\/h3>\n<p>1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Ein<br \/>\nHinausschieben der F\u00e4lligkeit (Valutierung) ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<br \/>\n2. Rechnungen sind zahlbar:<br \/>\n1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 4 % Eilskonto<br \/>\n2. ab 11. bis 30. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand mit 2,25 % Skonto<br \/>\n3. ab 31. bis 60. Tag nach Rechnungsstellung und Warenversand netto.<br \/>\nAb dem 61. Tag tritt Verzug gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 2 Nr.1 BGB ein.<\/p>\n<p>3. Werden anstelle von barem Geld, Scheck oder \u00dcberweisung vom Verk\u00e4ufer Wechsel angenommen, so<br \/>\nwird bei der Hereinnahme der Wechsel nach dem Nettoziel vom 61. Tage ab Rechnungsstellung und<br \/>\nWarenversand ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme berechnet.<br \/>\n4. Statt der vorstehenden Regelung kann wie folgt reguliert werden, sofern sich der K\u00e4ufer hieran<br \/>\nmindestens 12 Monate bindet:<br \/>\nRechnungen ab zu begleichen mit 4<br \/>\n% Skonto am<br \/>\nzu begleichen mit 2,25<br \/>\n% Skonto am<br \/>\nzu begleichen netto am<br \/>\n1.- 10. eines Monats 15. d. gleichen Monats 5. d. n\u00e4chsten Monats 5. d. \u00fcbern\u00e4chsten Monats<br \/>\n11.- 20. eines Monats 25. d. gleichen Monats 15. d. n\u00e4chsten Monats 15. d. \u00fcbern\u00e4chsten Monats<br \/>\n21.- Ultimo eines Monats 5. d. n\u00e4chsten Monats 25. d. n\u00e4chsten Monats 25. d. \u00fcbern\u00e4chsten Monats<br \/>\nF\u00fcr die Regulierungsart gelten die Ziff. 1-3 entsprechend.<br \/>\n5. Ab\u00e4nderungen der Regulierungsweise sind 3 Monate vorher anzuk\u00fcndigen.<br \/>\n6. Zahlungen werden stets zur Begleichung der \u00e4ltesten f\u00e4lligen Schuldposten zuz\u00fcglich der darauf<br \/>\naufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.<br \/>\n7. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die endg\u00fcltige Gutschrift auf dem Konto des<br \/>\nVerk\u00e4ufers.<\/p>\n<p>\u00a7 10 Zahlung nach F\u00e4lligkeit<br \/>\n1. Bei Zahlungen nach F\u00e4lligkeit werden Zinsen von 9 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz<br \/>\nim Sinne von \u00a7 247 BGB berechnet. Im \u00dcbrigen findet \u00a7 288 BGB Anwendung.<br \/>\n2. Vor vollst\u00e4ndiger Zahlung f\u00e4lliger Rechnungsbetr\u00e4ge einschlie\u00dflich Zinsen ist der Verk\u00e4ufer zu keiner<br \/>\nweiteren Lieferung aus laufenden Liefervertr\u00e4gen verpflichtet. Die Geltendmachung eines<br \/>\nVerzugsschadens bleibt vorbehalten.<br \/>\n3. Bei wesentlicher Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse, wie z.B. drohender Zahlungsunf\u00e4higkeit<br \/>\noder Zahlungsverzug, kann der Verk\u00e4ufer bei allen Liefervertr\u00e4gen, die auf demselben rechtlichen<br \/>\nVerh\u00e4ltnis beruhen, die ihm obliegende Leistung verweigern oder nach Setzung einer Nachfrist von 12<br \/>\nKalendertagen von diesen Liefervertr\u00e4gen zur\u00fccktreten. Im \u00dcbrigen gilt \u00a7 321 BGB. \u00a7 119 InsO bleibt<br \/>\nunber\u00fchrt.<\/p>\n<p>\u00a7 11 Aufrechnung und Zur\u00fcckbehaltung<br \/>\nDie Aufrechnung und Zur\u00fcckbehaltung f\u00e4lliger Rechnungsbetr\u00e4ge ist nur mit unbestrittenen oder<br \/>\nrechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen zul\u00e4ssig, soweit es sich dabei nicht um<br \/>\nSchadensersatzanspr\u00fcche handelt, die in engem Zusammenhang zum Anspruch des K\u00e4ufers auf<br \/>\nmangelfreie Vertragserf\u00fcllung stehen.<\/p>\n<p>\u00a7 12 Eigentumsvorbehalt<br \/>\n1. Die Ware bleibt bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung s\u00e4mtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der<br \/>\ngesamten Gesch\u00e4ftsverbindung, einschlie\u00dflich Nebenforderungen, Schadensersatzanspr\u00fcchen und<br \/>\nEinl\u00f6sungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verk\u00e4ufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch<br \/>\ndann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verk\u00e4ufers in eine laufende Rechnung aufgenommen<br \/>\nwerden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.<br \/>\n2. Wird die Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder<br \/>\nverarbeitet, so erfolgt dies f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die<br \/>\nVerbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der K\u00e4ufer nicht das Eigentum gem. \u00a7\u00a7 947 ff. BGB<br \/>\nan der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verk\u00e4ufer<br \/>\ngeh\u00f6renden Sachen erwirbt der Verk\u00e4ufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verh\u00e4ltnis des<br \/>\nFakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.<br \/>\n3. Sofern in die Gesch\u00e4ftsabwicklung zwischen Verk\u00e4ufer und K\u00e4ufer eine zentralregulierende Stelle<br \/>\neingeschaltet ist, die das Delkredere \u00fcbernimmt, \u00fcbertr\u00e4gt der Verk\u00e4ufer das Eigentum bei Versendung<br \/>\nder Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des<br \/>\nKaufpreises durch den Zentralregulierer. Der K\u00e4ufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.<br \/>\n4. Der K\u00e4ufer ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Ber\u00fccksichtigung der<br \/>\nnachfolgenden Bedingungen berechtigt:<br \/>\na) Der K\u00e4ufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsbetrieb ver\u00e4u\u00dfern oder<br \/>\nverarbeiten, sofern sich seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse nicht nachtr\u00e4glich wesentlich verschlechtern.<br \/>\nb) Der K\u00e4ufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der<br \/>\nVorbehaltsware \u2013 einschlie\u00dflich etwaiger Saldoforderungen &#8211; an den Verk\u00e4ufer ab. Der Verk\u00e4ufer<br \/>\nnimmt diese Abtretung an.<br \/>\nc) Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verk\u00e4ufer hieran in H\u00f6he seines<br \/>\nFakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte<br \/>\nan der Ware zu.<br \/>\nd) Hat der K\u00e4ufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der K\u00e4ufer die an ihre<br \/>\nStelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verk\u00e4ufer ab und leitet seinen Verkaufserl\u00f6s<br \/>\nanteilig zum Wert der Rechte des Verk\u00e4ufers an der Ware an den Verk\u00e4ufer weiter. Der K\u00e4ufer ist<br \/>\nverpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr<br \/>\nals 10 Tage \u00fcberf\u00e4llig ist oder wenn sich seine Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse wesentlich verschlechtern. Der<br \/>\nVerk\u00e4ufer nimmt diese Abtretung an.<br \/>\ne) Der K\u00e4ufer ist erm\u00e4chtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen<br \/>\nForderungen einzuziehen. Die Einziehungserm\u00e4chtigung erlischt bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers oder<br \/>\nbei wesentlicher Verschlechterung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des K\u00e4ufers. In diesem Falle wird der<br \/>\nVerk\u00e4ufer hiermit vom K\u00e4ufer bevollm\u00e4chtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die<br \/>\nForderungen selbst einzuziehen. F\u00fcr die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der<br \/>\nK\u00e4ufer die notwendigen Ausk\u00fcnfte erteilen und die \u00dcberpr\u00fcfung dieser Ausk\u00fcnfte gestatten.<br \/>\nInsbesondere hat er dem Verk\u00e4ufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden<br \/>\nForderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, H\u00f6he der einzelnen Forderungen,<br \/>\nRechnungsdatum usw. auszuh\u00e4ndigen.<br \/>\n5. \u00dcbersteigt der Wert der f\u00fcr den Verk\u00e4ufer bestehenden Sicherheit dessen s\u00e4mtliche Forderungen um<br \/>\nmehr als 10 %, so ist der Verk\u00e4ufer auf Verlangen des K\u00e4ufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten<br \/>\nnach seiner Wahl verpflichtet.<br \/>\n6. Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen<br \/>\nsind unzul\u00e4ssig. Von Pf\u00e4ndungen ist der Verk\u00e4ufer unter Angabe des Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubigers sofort zu<br \/>\nunterrichten.<br \/>\n7. Nimmt der Verk\u00e4ufer in Aus\u00fcbung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zur\u00fcck, so<br \/>\nliegt darin nicht automatisch ein R\u00fccktritt vom Vertrag vor. Der Verk\u00e4ufer kann sich aus der<br \/>\nzur\u00fcckgenommenen Vorbehaltsware durch freih\u00e4ndigen Verkauf befriedigen.<br \/>\n8. Der K\u00e4ufer verwahrt die Vorbehaltsware f\u00fcr den Verk\u00e4ufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die \u00fcblichen<br \/>\nGefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebr\u00e4uchlichen Umfang zu versichern. Der K\u00e4ufer tritt<br \/>\nhiermit seine Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche, die ihm aus Sch\u00e4den der obengenannten Art gegen<br \/>\nVersicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verk\u00e4ufer in H\u00f6he des<br \/>\nFakturenwertes der Ware ab. Der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an.<br \/>\n9. S\u00e4mtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen<br \/>\nfestgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollst\u00e4ndigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten<br \/>\n(Scheck-Wechsel), die der Verk\u00e4ufer im Interesse des K\u00e4ufers eingegangen ist, bestehen. Dem K\u00e4ufer ist<br \/>\nes im Falle des Satzes 1 grunds\u00e4tzlich gestattet, Factoring f\u00fcr seine Au\u00dfenst\u00e4nde zu betreiben. Er hat<br \/>\njedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verk\u00e4ufer dar\u00fcber zu informieren.<\/p>\n<p>\u00a7 13 Anwendbares Recht<br \/>\nEs gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das \u00dcbereinkommen der Vereinten Nationen \u00fcber<br \/>\nVertr\u00e4ge \u00fcber den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 wird ausgeschlossen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie \u2013 Konvention f\u00fcr Gewebe und Textilien e.V Fassung vom 01.01.2015 \u00a7 1 Geltungsbereich 1. Die Einheitsbedingungen gelten ausschlie\u00dflich zwischen Kaufleuten. 2. F\u00fcr alle Lieferungen und Leistungen des Verk\u00e4ufers gelten ausschlie\u00dflich die nachstehenden Einheitsbedingungen der deutschen Textilindustrie. 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